Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.2022 - C-202/21 P   

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https://dejure.org/2022,26372
EuGH, 29.09.2022 - C-202/21 P (https://dejure.org/2022,26372)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2022 - C-202/21 P (https://dejure.org/2022,26372)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2022 - C-202/21 P (https://dejure.org/2022,26372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ABLV Bank/ SRB

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen - Einheitlicher Abwicklungsfonds - Jährliche Beiträge - Liquidation eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen - Einheitlicher Abwicklungsfonds - Jährliche Beiträge - Liquidation eines ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Liquidation eines Kreditinstituts und Rückerstattung entrichteter Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds pro rata temporis

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 2315
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.11.2019 - C-255/18

    State Street Bank International

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Auch stehe die Auslegung des Gerichts nicht im Einklang mit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967).

    In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), das die Berechnung eines Beitrags zu einem nationalen Abwicklungsfonds betraf, auf die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 beschränkt hat - im Übrigen die einzige Bestimmung, zu der er befragt worden ist -, nicht bedeuten, dass er die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 implizit ausgeschlossen hätte.

    Bevor der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass eine grenzüberschreitende Fusion als "Statusänderung" im Sinne von Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 anzusehen sei, habe er sich in Rn. 47 des Urteils vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), auf den Umstand gestützt, dass das betreffende Institut nach einem solchen Vorgang weiterhin unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) falle.

    Nachdem das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils den Wortlaut dieser Bestimmungen wiedergegeben hatte, hat es in den Rn. 80 bis 83 dieses Urteils einen großen Teil der Rn. 35 bis 48 des Urteils vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), angeführt.

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in den Rn. 84 und 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass aus denselben Gründen wie denen, auf die der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), abgestellt habe, der Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts durch die EZB als eine solche Statusänderung anzusehen sei, auch wenn dieser Entzug bedeute, dass das betreffende Institut nicht mehr unter den SRM falle.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der in Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendete Begriff der Statusänderung jede Art von Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation eines Instituts erfasst, die Auswirkungen auf die Anwendung dieser Bestimmung haben kann (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 35).

    Der Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, impliziert außerdem, dass bei einem Vorgang, der eine Statusänderung im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 darstellt, der Beitrag grundsätzlich nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung zeitanteilig zu berechnen ist, da diese Bestimmung eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 39 und 40).

    Die Abwicklungsbehörden wären, wenn sie etwaigen während des betreffenden Rechnungsjahrs erfolgten Änderungen der rechtlichen und finanziellen Situation der Institute Rechnung tragen müssten, kaum in der Lage, die im Folgejahr geschuldeten ordentlichen Beiträge zuverlässig zu berechnen und damit das Ziel zu verwirklichen, bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassenen Institute zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass der Begriff "Statusänderung" in Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 weit dahin auszulegen ist, dass er u. a. eine im Beitragszeitraum stattfindende grenzüberschreitende Fusion durch Aufnahme erfasst (Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 44).

    Unter diesen Umständen können die Erwägungen in Rn. 47 des Urteils vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), die, wie in Rn. 45 jenes Urteils ausgeführt wird, nur die weite Auslegung des Begriffs "Statusänderung" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2015/63 bestätigen sollen, deren Stichhaltigkeit bereits in Rn. 44 jenes Urteils dargetan worden war, nicht so verstanden werden, dass der Gerichtshof die Reichweite dieser weiten Auslegung nur auf die Änderungen der Situation eines Instituts hätte beschränken wollen, die nicht dazu führen, dass es aus dem SRM ausscheidet.

  • EuGH, 09.03.2017 - C-100/16

    Ellinikos Chrysos / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Da die ABLV Bank geltend macht, das Gericht habe es mithin versäumt, über eine in Rn. 40 ihres Schriftsatzes vom 12. Juni 2020 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zu entscheiden, ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 9. März 2017, Ellinikos Chrysos/Kommission, C-100/16 P, EU:C:2017:194, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber das in Rn. 74 des angefochtenen Urteils genannte Ziel auch hätte erreichen können, wenn er solche Rückerstattungen zugelassen hätte, erlaubt es nämlich, selbst wenn er erwiesen wäre, nicht, die durch den klaren Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 zum Ausdruck kommenden Entscheidungen des Gesetzgebers hinsichtlich der für die Verfolgung dieses Ziels am besten geeigneten Mittel außer Acht zu lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 29).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Es ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die schlichte Praxis eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union nicht geeignet ist, von den für sie geltenden Vorschriften abzuweichen und einen Präzedenzfall zu schaffen, den sie zu befolgen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1996, Parlament/Rat, C-271/94, EU:C:1996:133, Rn. 24, und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 54).
  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Aus Rn. 66 des Urteils vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB (C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369), geht nämlich hervor, dass das Endergebnis des Abwicklungsverfahrens, in dem der Beschluss SRB/EES/2018/09 des SRB erlassen wurde, Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung hätte sein können.
  • EuGH, 26.03.1996 - C-271/94

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Es ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die schlichte Praxis eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union nicht geeignet ist, von den für sie geltenden Vorschriften abzuweichen und einen Präzedenzfall zu schaffen, den sie zu befolgen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1996, Parlament/Rat, C-271/94, EU:C:1996:133, Rn. 24, und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 54).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-142/19

    Dovgan/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Unter diesen Umständen sind die Rn. 100 bis 102 des angefochtenen Urteils als nicht tragend anzusehen, was bedeutet, dass das Vorbringen, mit dem diese Randnummern angegriffen werden sollen, ins Leere geht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2020, Dovgan/EUIPO, C-142/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:487, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Diesen Erfordernissen entspricht ein Rechtsmittel nicht und ist für unzulässig zu erklären, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Randnummern des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

    Auszug aus EuGH, 29.09.2022 - C-202/21
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ABLV Bank AS, in Liquidation, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T-758/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:28), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 17. Oktober 2018, mit dem ihr Antrag auf Neuberechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2018 und auf Rückerstattung des zu viel erhaltenen Betrags sowie auf Rückerstattung eines Teils ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2015 nach dem Entzug ihrer Zulassung durch die Europäische Zentralbank (EZB) abgelehnt wurde (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
  • EuGH, 13.01.2022 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Untersuchungen des Europäischen Amts für

  • EuGH, 09.11.2023 - C-527/21

    XC/ Kommission

    En premier lieu, dans la mesure où XC fait valoir que le Tribunal n'a pas pris de décision sur la partie de la demande d'annulation de la décision litigieuse de la Commission concernant sa demande d'accès au texte des documents demandés masqué par un caractère neutre pour pouvoir compter le nombre de caractères, il y a lieu de rappeler qu'un moyen tiré d'un défaut de réponse du Tribunal à des arguments invoqués en première instance revient, en substance, à invoquer une violation de l'obligation de motivation qui découle de l'article 36 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, applicable au Tribunal en vertu de l'article 53, premier alinéa, de ce statut, et de l'article 117 du règlement de procédure du Tribunal (arrêt du 29 septembre 2022, ABLV Bank/CRU, C-202/21 P, EU:C:2022:734, point 106 et jurisprudence citée).

    Or, l'obligation de motivation n'impose pas au Tribunal de fournir un exposé qui suivrait, de manière exhaustive et un par un, tous les raisonnements articulés par les parties au litige, la motivation du Tribunal pouvant être implicite à condition qu'elle permette aux intéressés de connaître les raisons pour lesquelles le Tribunal n'a pas fait droit à leurs arguments et à la Cour de disposer des éléments suffisants pour exercer son contrôle (arrêt du 29 septembre 2022, ABLV Bank/CRU, C-202/21 P, EU:C:2022:734, point 107 et jurisprudence citée).

  • EuG, 25.10.2023 - T-688/21

    BNP Paribas Public Sector/ SRB - Schiedsklausel - Einheitlicher Mechanismus für

    Daher wird darin keine Möglichkeit zur nachträglichen Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge genannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 56).

    Deshalb stehe ihr Antrag nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung der Urteile vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T-758/18, EU:T:2021:28), und vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB (C-202/21 P, EU:C:2022:734).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C-583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 29, vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 106, und vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C-649/20 P, C-658/20 P und C-662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 118).
  • EuGH, 23.03.2023 - C-640/20

    PV/ Kommission

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund anderenfalls unzulässig ist (Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

    12 Urteile vom 25. Oktober 1984, 1nterfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit te Groningen (185/83, EU:C:1984:331, Rn. 39), vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a. (C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 109), und vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB (C-202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 193).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21 P   

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https://dejure.org/2022,9301
Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21 P (https://dejure.org/2022,9301)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - C-202/21 P (https://dejure.org/2022,9301)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - C-202/21 P (https://dejure.org/2022,9301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ABLV Bank/ SRB

    Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-Verordnung) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Im Voraus erhobene Beiträge eines Kreditinstituts zum SRF ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-Verordnung) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Im Voraus erhobene Beiträge eines Kreditinstituts zum SRF ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.11.2019 - C-255/18

    State Street Bank International

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21
    9 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601).

    29 Vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 42).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

    41 Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 44).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 43).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21
    9 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2019, State Street Bank International (C-255/18, EU:C:2019:967), vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca (C-414/18, EU:C:2019:1036), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601).

    31 Vgl. dazu Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117).

    37 Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

    45 Vgl. dazu Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117).

    67 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und 104).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-202/21
    68 Vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181), vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60), und vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 55 und 56).

    69 Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181).

  • EuG, 25.10.2023 - T-688/21

    BNP Paribas Public Sector/ SRB - Schiedsklausel - Einheitlicher Mechanismus für

    Die durch das Ausscheiden des Instituts aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 verursachte Aufhebung einer unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die Rückgabe der entsprechenden Sicherheit nach Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 dürfen daher nicht zulasten des SRF erfolgen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:327, Nr. 87).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2015/81 vorgesehene Aufhebung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung und die dort vorgesehene Rückgabe der Sicherheit nicht bedeuten können, dass der Teil des im Voraus erhobenen Beitrags, für den eine unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, nicht geleistet werden muss, wenn das beitragende Institut aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 806/2014 ausscheidet (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:327, Nr. 87).

    Er ist nicht als Rettungsfonds für einzelne Banken gedacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70 bis 72; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:327, Nr. 64).

    Im Übrigen ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache ABLV Bank/SRB (C-202/21 P, EU:C:2022:327, Nrn. 65 und 66) ausgeführt hat, dass, obwohl bei der Berechnung der Höhe des individuellen Beitrags eines jeden Instituts dessen Risikoprofil eine Rolle spielt, die Höhe der Beiträge in erster Linie vom Betrag der Zielausstattung abhängt, da sie im Wesentlichen einem Bruchteil des Betrags der Zielausstattung entspricht.

    Aus diesem Grund wirkt sich eine Statusänderung während des Beitragszeitraums nicht auf die Höhe des zu entrichtenden Beitrags aus (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:327, Nr. 67).

    Der jährlich im Voraus erhobene Beitrag zum SRF quantifiziert also nicht das Risiko, welches kontinuierlich während des Beitragszeitraums von einem beitragenden Institut für die Finanzstabilität oder die Inanspruchnahme der Mittel des SRF ausgeht (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ABLV Bank/SRB, C-202/21 P, EU:C:2022:327, Nr. 68).

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